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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 27.03.2002
Aktenzeichen: 5 St RR 71/02
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 267 Abs. 1 |
Tatbestand:
Der Angeklagte fälschte zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im Alter von 14 oder 15 Jahren das Geburtsdatum auf der auf seinen Namen ausgestellten Zeitkarte des Münchner Verkehrs- und Tarifverbundes (Nr. ), indem er anstelle seines Geburtstages den 31.08.1980 eintrug. Die Fälschung erfolgte deshalb, um beim Besuch von Diskotheken ein Alter von über 16 Jahren vorzutäuschen.
Ein entsprechender Versuch an einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt scheiterte aber, da der Türsteher der Diskothek den MVV-Ausweis nicht anerkannte.
Der Jugendrichter verurteilte ihn wegen Urkundenfälschung u.a. am 27.3.2001 zu einem Freizeitarrest.
Die Sprungrevision des Angeklagten blieb ohne Erfolg.
Gründe:
Der Senat teilt die Bedenken der Staatsanwaltschaft bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht in ihrer Antragsbegründung vom 26.2.2002, dass die Feststellung in den Urteilsgründen, der Angeklagte habe die Änderung des Geburtsjahres mit 14 oder 15 Jahren vorgenommen (UA S. 5) nicht ausreiche, um die Verfolgungsverjährung einer möglichen Straftat auszuschließen, da weder Zeitpunkt noch Ort der Änderung angegeben seien und darüber hinaus zugunsten des Angeklagten nicht ausgeschlossen werden könne, dass er zum Tatzeitpunkt der Änderung noch strafunmündig war, nicht.
Ein Vierzehnjähriger ist nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat. Aus den Urteilsgründen ist deshalb zu entnehmen, dass die Änderung der Zeitkarte zwischen dem 31.8.1996 00.00 Uhr und dem 30.8.1998 24.00 Uhr vorgenommen wurde. Die Berechnung des Alters einer Person richtet sich auch im Jugendrecht nach den §§ 186, 187 Abs. 2, § 178 Abs. 3 BGB (Brunner/Dölling 10. Aufl. JGG § 1 Rn. 10). Der Angeklagte war damit zur Tatzeit strafmündig (§ 1 Abs. 2 JGG).
Die Feststellungen des Jugendrichters tragen die Verurteilung wegen Urkundenfälschung durch Verfälschung einer Urkunde. Die Zeitkarte des Münchner Verkehrs- und Tarifverbundes, ausgestellt auf den Namen des Angeklagten, ist eine Urkunde im Sinne des § 267 StGB, da sie eine verkörperte Gedankenerklärung enthält, den Aussteller (MVV) erkennen lässt und bestimmt und geeignet ist, Beweis im Rechtsverkehr zu erbringen. Sogenannte Zeitkarten des WV sind auf die Person des Inhabers auszustellende Stammkarten des Zeitkartentarifs (§ 4 Abs. 4 Gemeinsame Beförderungsbedingungen), die als Fahrausweis durch eine entsprechende Wertmarke zur Fahrt gültig werden (§ 5 Abs. 6 Gemeinsame Beförderungsbedingungen). Die Urkundeneigenschaft erhalten sie aber nicht erst in Verbindung mit dieser Wertmarke, sondern weisen bereits als mit den Personalien des Berechtigten ausgefüllte Stammkarte die Berechtigung zum Erwerb der Wertmarke zu einem bestimmten Zeittarif für eine bestimmte Fahrstrecke aus. Insofern sind sie also auch ohne die Wertmarke bestimmt und geeignet im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen (BGHSt 7, 53, 57; RGSt 75, 318, jeweils zu Bezugskarten).
Diese Urkunde wurde durch das Ändern des Geburtsdatums verfälscht, da dadurch über die Person des Inhabers der Zeitkarte getäuscht wird (BGHSt 40, 203, 206/207). Dabei ist es nicht erforderlich, dass gerade derjenige getäuscht werden soll, der an dem Rechtsverhältnis beteiligt ist, zu dessen Zweck die Urkunde ursprünglich hergestellt wurde (LK/StGB-11. Aufl. § 267 Rn. 255).
Die Änderung des Geburtsdatums erfolgte zur Täuschung im Rechtsverkehr. Durch diese Änderung wollte der Angeklagte erreichen, dass ihm der Zutritt zu Diskotheken, die ohne Begleitung Erziehungsberechtigter erst ab 16 Jahren statthaft ist (Jugendschutzgesetz - JÖSchG §§ 3, 5) erlaubt wird. Insoweit liegt kein außerrechtlicher Erfolg vor (vgl. auch LK § 267 Rn. 263; Pfeiffer/Maul/Schulte StGB § 267 Rn. 7; BayObLG MDR 1980, 51 zum Besuch einer Spielbank).
Ende der Entscheidung
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